Ab dem 12. August 2026 tritt die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft. Dadurch ändern sich insbesondere bei Serviceverpackungen die Verantwortlichkeiten für die sogenannte Systembeteiligung, häufig auch als Verpackungslizenzierung bezeichnet. Ergänzend wird in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Ab diesem Datum sind Sie nicht mehr Erstinverkehrbringer, sondern gelten als Hersteller bzw. Erzeuger der Verpackungen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
➢ Nutzen Sie Serviceverpackungen mit Ihrem eigenen Namen, Logo oder Ihrer Marke/ Markennamen, müssen Sie die Systembeteiligung dieser Artikel ab dem 12.08.2026 grundsätzlich selbst übernehmen.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, erst an der Verkaufsstelle mit einem Produkt befüllt und anschließend an den Endkunden übergeben zu werden. Dazu gehören beispielsweise Tragetaschen, Becher, Tüten, Einschlagpapiere (Rollen- oder Formatpapier).
➢ Bestellen oder verwenden Sie Serviceverpackungen mit Ihrem eigenen Namen, Logo oder Ihrer Marke/ Markennamen, sind Sie nach der PPWR grundsätzlich selbst für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings verantwortlich. Zudem sind Sie grundsätzlich als Erzeuger für die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung der Verpackung verantwortlich. Das bedeutet: Mit der erstmaligen Bereitstellung ab dem 12.08.2026 müssen Sie die Systembeteiligung beziehungsweise Lizenzierung dieser Artikel selbst sicherstellen. Eine bisherige Vorbeteiligung durch uns kann diese eigene Verpflichtung künftig grundsätzlich nicht mehr ersetzen.
Die nachfolgend beschriebene Ausnahme für Kleinstunternehmen bleibt unberührt.
➢ Bei Rollenware oder Verpackungsmaterialien, die erst bei der Verwendung beziehungsweise Befüllung zu einer vollständigen Verpackung werden, sind Sie als Befüller beziehungsweise Verwender regelmäßig selbst verantwortlich – auch wenn die Verpackung keinen Namen, kein Logo und keine Marke Ihres Unternehmens trägt.
➢Für unbedruckte Serviceverpackungen besteht kein Handlungsbedarf. Hier können wir weiterhin die Lizenzierung übernehmen. Die bestehende Vollmacht behält ihre Gültigkeit.
Was müssen Sie jetzt konkret tun?
Schritt 1: Serviceverpackungen mit Branding prüfen
Prüfen Sie, ob Sie Serviceverpackungen verwenden, die Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke/ Markennamen tragen.
Auf der Verpackung müssen ab dem 12.08.2026 folgende Angaben aufgedruckt sein:
Firmenname, Adresse, Telefonnummer + ggfs. QR-Code zur Homepage ODER nur der QR-Code zur Homepage mit dem Vermerk „Hersteller“
Schritt 2: Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Falls Ihr Unternehmen noch nicht im Verpackungsregister LUCID registriert ist, nehmen Sie die Registrierung bitte umgehend vor: https://www.verpackungsregister.org/
Sind Sie bereits registriert, prüfen Sie bitte, ob alle Angaben (Firmenname oder Markennamen), unter denen Sie die betroffenen Serviceverpackungen bereitstellen, vollständig in Ihrer Registrierung hinterlegt sind.
Schritt 3: Artikel- und Mengenübersicht erstellen
Erstellen Sie eine Übersicht Ihrer Serviceverpackungen mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke. Diese sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
➢ Artikelbezeichnung
➢ Name, Logo oder Marke/ Markenname (i. d. R. Ihr Firmenname) auf der Verpackung
➢ voraussichtliche Menge für den Zeitraum ab dem 12.08.2026
➢ Materialart beziehungsweise Materialfraktion
➢ Einzelgewicht oder Gesamtgewicht je Materialart
Diese Daten benötigen Sie, um Angebote einzuholen und Ihre voraussichtlichen Kosten bei den ausgewählten Systembetreibern zu ermitteln.
Auf Wunsch erstellen wir Ihnen gerne, für die bei uns bezogenen Artikel, eine Übersicht.
Schritt 4: Angebote von Systembetreibern einholen
Fordern Sie bei einem oder mehreren zugelassenen Systembetreibern ein unverbindliches Angebot an. Die Kosten richten sich insbesondere nach der Materialart und dem Gewicht der Verpackungen. Die Preise werden üblicherweise je Kilogramm der jeweiligen Materialart angegeben.
Eine Übersicht der zugelassenen Systembetreiber finden Sie hier:
https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/uebersicht-systembetreiber
Schritt 5: Systembeteiligungsvertrag abschließen und Mengen melden
Schließen Sie vor der erstmaligen Bereitstellung der betroffenen Serviceverpackungen ab dem 12.08.2026 einen Systembeteiligungsvertrag ab.
Die beim Systembetreiber angegebenen Mengen müssen anschließend zusätzlich im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Die Angaben beim Systembetreiber und in LUCID müssen übereinstimmen.
Schritt 6: Information bei Bestellung
Bei Bestellungen von Serviceverpackungen mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke/ Markennamen benötigen wir ab sofort Ihre Angaben, ob Sie unter die Vorgaben/ Einstufungen der „Sonderregelung für Kleinstunternehmen“ fallen:
Als Kleinstunternehmen gilt grundsätzlich ein Unternehmen, dass weniger als 10 Beschäftigte (10 Jahresarbeitseinheiten; JAE) aufweist und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.
Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) ermittelt. Sie entsprechen einem auf das gesamte Geschäftsjahr bezogenen Vollzeitäquivalent: Eine ganzjährig in Vollzeit beschäftigte Person zählt als 1,0 JAE; Teilzeitkräfte und unterjährig Beschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende werden nicht mitgezählt; Zeiten des Mutterschafts- oder Elternurlaubs bleiben unberücksichtigt. Bei Partner- oder verbundenen Unternehmen sind deren Beschäftigten- und Finanzwerte nach der Empfehlung 2003/361/EG gegebenenfalls anteilig oder vollständig einzubeziehen.
Für Kleinstunternehmen gilt bei Auftragsproduktionen eine gesetzliche Ausnahme, wenn der Lieferant der leeren Verpackung und das Kleinstunternehmen im selben EU-Mitgliedstaat ansässig sind. In diesem Fall ist der Lieferant kraft Gesetzes Erzeuger und grundsätzlich auch Hersteller der Verpackung. Diese rechtliche Einordnung hängt von den tatsächlichen Unternehmensverhältnissen ab. Sie entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und wird weder durch eine Erklärung begründet noch durch das Ausbleiben einer Mitteilung ausgeschlossen. Die aktive Mitteilung dient daher nicht der Begründung des Status, sondern der richtigen Zuordnung und Erfüllung der Pflichten im Bestellprozess.
Sofern Ihr Unternehmen die Voraussetzungen eines Kleinstunternehmens erfüllt, teilen Sie uns dies bitte aktiv mit. Verwenden Sie hierfür beiliegende Erklärung und senden diese an: qualitaet@gusto-ag.de
Bitte beachten Sie: Das Ausbleiben einer Mitteilung ändert die gesetzliche Einstufung Ihres Unternehmens nicht. Ist der Status bei einer Bestellung mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke ungeklärt, kann die Lizenzierung bis zur Klärung nicht abschließend angenommen beziehungsweise freigegeben werden.
Weitere Informationen zur Kleinstunternehmensregelung und zur Rollenverteilung bei Serviceverpackungen entnehmen Sie bitte den Quellenangaben unten.
Wir empfehlen Ihnen, die erforderlichen Prüfungen und Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung Ihrer individuellen Situation, insbesondere zur Erfüllung der Erzeugerpflichten nach der PPWR.
Beste Grüße,
Ihre GUSTO AG